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Urteil Verwaltungsgericht (LU - A 05 97 A 05 98)

Zusammenfassung des Urteils A 05 97 A 05 98: Verwaltungsgericht

Die Veranlagungsbehörde hat A den Abzug des Unterstützungsbetrages für ihre Kinder verweigert, die sich für ihre Ausbildung am auswärtigen Ort befinden. A hat gegen diese Entscheidung Einspruch erhoben, aber die Steuerkommission hat diesen abgelehnt. A hat daraufhin das Verwaltungsgericht angerufen. Das Gericht hat entschieden, dass A nicht nachweisen konnte, dass sie den Mindestbetrag von 9'000 CHF für die Unterstützung ihrer Kinder tatsächlich geleistet hat. Somit wurde der Kinderabzug nicht gewährt.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts A 05 97 A 05 98

Kanton:LU
Fallnummer:A 05 97 A 05 98
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Abgaberechtliche Abteilung
Verwaltungsgericht Entscheid A 05 97 A 05 98 vom 17.10.2005 (LU)
Datum:17.10.2005
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Voraussetzung zum Abzug bei Unterstützung eines mündigen Kindes in Zweitausbildung
Schlagwörter: Ausbildung; Unterstützung; Zahlung; Abzug; Einkommen; Zahlungen; Kinder; Person; Betrag; Lebensunterhalt; Ausbildungs; Unterhalt; Kinderabzug; Urteil; Bundessteuer; Höhe; Unterstützungsleistungen; Kanton; Steuerpflicht; Unterstützungsbedürftig; Eltern; Beweis; Recht; Steuerpflichtigen; Steuerperiode
Rechtsnorm: Art. 35 DBG ;
Referenz BGE:121 II 266; 94 I 233;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts A 05 97 A 05 98

Die Veranlagungsbehörde verweigerte der Steuerpflichtigen A in der Steuerveranlagung betreffend die Steuerperiode 2004 den Abzug des Unterstützungsbetrages für Kinder mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort von Fr. 9''000.--, den die Steuerpflichtige in Ziff. 352 der Steuererklärung geltend gemacht hatte. Die gegen diese Veranlagung erhobene Einsprache von A mit dem Begehren, dieser Abzug sei anzuerkennen, weil ihr Sohn B, geboren 1977, an der Universität von Barron County in Wisconsin studiere, wies die Steuerkommission für Unselbständigerwerbende ab. In der Folge gelangte A an das Verwaltungsgericht zur Prüfung dieser Streitfrage.

Aus den Erwägungen:

Kantonale Steuern:

2.- a) Gemäss § 42 Abs. 1 lit. a des Steuergesetzes (StG, in der bis 31.12.2004 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung) wird für jedes unmündige in Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt, vom Reineinkommen ein bestimmter Betrag abgezogen. Dieser Kinderabzug ist dreistufig ausgestaltet und beträgt Fr. 9''000.--, wenn das Kind in schulischer beruflicher Ausbildung steht und sich dafür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten muss. Die Sozialabzüge wie der Kinderabzug werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode der Steuerpflicht festgesetzt (§ 42 Abs. 3 StG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann der Abzug gewährt werden, wenn das in Ausbildung stehende Kind unterstützungsbedürftig ist und vom Steuerpflichtigen zumindest im Umfang des gesetzlich vorgesehenen Abzuges auch tatsächlich unterstützt worden ist. Unterstützungsbedürftig ist, wer nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Das Erfordernis der Unterstützungsbedürftigkeit erfüllt, wer wegen einer Ausbildung, seines Alters, seiner Gesundheit allenfalls wegen Arbeitslosigkeit keine bezahlte Arbeit annehmen nur ein ungenügendes Einkommen verdienen kann. Anspruch auf den Kinderabzug besteht nicht nur für die Dauer der ersten Ausbildung, sondern auch für eine Zweitausbildung, und zwar unbesehen darum, dass die Eltern zivilrechtlich grundsätzlich nur für eine Ausbildung unterhaltspflichtig sind. Der Steuerpflichtige kann den Unterstützungsabzug für Personen beanspruchen, die ihren Lebensunterhalt vorübergehend dauernd nicht selber bestreiten können. Das Kriterium Lebensunterhalt beurteilt sich nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den persönlichen Bedürfnissen des Empfängers, sondern nach objektiven Grundsätzen. Für die Bejahung der materiellen Unterstützungsbedürftigkeit eines Kindes ist entscheidend, ob dieses seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen selber bestreiten kann, ob es den Steuerpflichtigen finanziell belastet (zum Ganzen: LGVE 1995 II Nr. 22 Erw. 2a und 3 b/bb mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Praxis; Urteil G. vom 2.5.2000).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 35 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ist der Sozialabzug für ein mündiges Kind in Ausbildung auch dann zulässig, wenn dieses ein eigenes Einkommen erzielt. Dies trifft sogar dann zu, wenn der Steuerpflichtige für weniger als 50 % der Kosten des Unterhalts und der Ausbildung des Kindes aufkommt (BGE 94 I 233 Erw. 1; BG-Urteil 2A.536/2001 vom 29.5.2002 in: StR 57/2002 S. 634 Erw. 3.2.1). Voraussetzung ist aber, dass die Eltern für das Kind mindestens Beiträge in Höhe des Sozialabzuges erbringen. Ferner muss das Kind auf den Unterhaltsbeitrag angewiesen sein (erwähntes Urteil vom 29.5.2001 in StR 57/2002 S. 634 Erw. 3.2.1; BG-Urteil 2A.323/2003 vom 30.1.2004 Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen; Baumgartner in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, Basel 2000, N 14, 25 zu Art. 35 DBG).

b) Wer den Nachweis der entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten schuldet, ergibt sich aus der Verteilung der Beweislast. Nach allgemeiner Regel hat die Steuerbehörde die steuerbegründenden Tatsachen, der Steuerpflichtige dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern aufheben, nachzuweisen (BGE 121 II 266 Erw. 4 c/aa, 284 Erw. 3c/aa; allgemein: Blumenstein/Locher, System des Steuerrechts, 6. Aufl. 2002, S. 416 und 454). Der Steuerpflichtige, der einen Unterstützungsabzug geltend macht, hat nicht nur die Tatsache der geleisteten Zahlungen als solche nachzuweisen, sondern auch, dass diese in Erfüllung einer Rechtspflicht erfolgt sind. Er hat daher insbesondere die finanzielle Situation der von ihm unterstützten Personen offen zu legen (ASA 74,67 mit Hinweis auf BG-Urteil T.S. vom 16.9.2003).

3.- a) Im Lichte dieser Grundsätze hat die Beschwerdeführerin den Beweis zu erbringen, dass sie für ihren in den USA lebenden Sohn sorgt und an dessen Ausbildungsund Lebensunterhaltskosten beigetragen hat. Sie hat insbesondere darzulegen, dass der sich in beruflicher Ausbildung befindende Sohn auf Unterstützung angewiesen ist, sie ihm tatsächlich Unterstützungsleistungen hat zukommen lassen und dass diese in der Steuerperiode 2004 den Betrag von mindestens Fr. 9''000.-- erreicht haben.

b) Es ist unbestritten, dass der heute 28-jährige Sohn B in den USA eine Ausbildung als Luftfahrtingenieur absolviert. Diese Ausbildung dauert vom 1. Januar 2004 bis 28. Februar 2008. Dabei handelt es sich, nachdem er ursprünglich eine Lehre als Anlageapparatebauer beim Flugzeugwerk in Emmen abschloss, um eine Zweitausbildung, was jedoch nicht gegen den Abzug des geltend gemachten Unterstützungsbetrages spricht. Dass der Sohn wegen seiner Ausbildung zumindest teilweise auf Unterstützung von seinen Eltern angewiesen ist, kann nicht bezweifelt werden. Wie aus der von der Beschwerdeführerin aufgelegten Verfügung des Kantonalen Amtes für Berufsbildung, Stipendienstelle, vom 23. März 2004 hervorgeht, wurden ihm vom Kanton Luzern Ausbildungsbeiträge von total Fr. 11''700.-- in Form eines Stipendiums (Fr. 8''800.--) und eines Darlehens (Fr. 2''900.--) zugesprochen. Gemäss der Berechnung der Stipendienstelle betragen die anerkannten Ausbildungsund Lebenshaltungskosten insgesamt Fr. 21''251.-- im Jahr. Davon hat er gemäss den gesetzlichen Vorschriften der kantonalen Stipendienverordnung (StipV; SRL Nr. 575a) insgesamt Fr. 9''600.-- durch Eigenund Fremdleistungen zu erbringen (vgl. § 11 ff. StipV), wobei ein eigentlicher Elternbetrag von Fr. 850.-- angerechnet wurde.

c) Im angefochtenen Einspracheentscheid hatte die Vorinstanz den Abzug mit der Begründung verweigert, der Wohnsitz des Sohnes befinde sich in den USA. Da die schulische Ausbildung am Wohnort stattfinde, seien die Voraussetzungen für den Abzug nicht gegeben. Die Frage des Wohnsitzes braucht hier nicht weiter geprüft zu werden und kann offen bleiben. In der Vernehmlassung stellen sich sowohl die Steuerkommission als auch die Kantonale Steuerverwaltung auf den Standpunkt, der Abzug von Fr. 9''000.-- könne nicht gewährt werden, weil der Zahlungsnachweis für Unterstützungsleistungen in diesem Umfang nicht erbracht sei. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Zwar hat die Beschwerdeführerin mit der Steuererklärung drei Zahlungsbelege eingereicht. Daraus ergibt sich, dass sie ihrem Sohn im Jahr 2004 durch die Kantonalbank Luzern zwei Überweisungen (10.3. und 10.12.2004) in der Höhe von total USD 800.00 getätigt hat. Bei einem Umrechnungskurs von 1.1745 entspricht dies einem Betrag von aufgerundet Fr. 940.--. Ferner hat sie sich am 3. August 2004 zulasten ihres Kontos einen Betrag von Fr. 1''000.-- auszahlen lassen; auf dem betreffenden Auszahlungsbeleg findet sich handschriftlich die Bemerkung"B Studiengeld"; am gleichen Tag wurde dieser Betrag für den Kauf von US Dollar aufgewendet. Somit sind Unterstützungsleistungen von zirka Fr. 2''000.-- nachgewiesen. Weitere Zahlungsquittungen hat die Beschwerdeführerin weder im Veranlagungsnoch im Beschwerdeverfahren eingereicht. Damit sind Unterstützungsleistungen im erforderlichen Betrag von mindestens Fr. 9''000.-- nicht ausgewiesen. Inwieweit der in den USA lebende Vater sich an den Ausbildungskosten des Sohnes beteiligt, ist aus den Akten nicht ersichtlich.

d) Die Beschwerdeführerin führte in der Einsprache aus, die von ihr geleisteten Unterstützungsbeiträge seien höher als Fr. 9''000.--. Neben den Zahlungen gemäss Banküberweisung habe sie ihrem Sohn noch Bargeld direkt gegeben, wofür sie jedoch keine Belege habe. Wie die Kantonale Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung zutreffend bemerkt, kann die Beschwerdeführerin für den Unterhalt ihres in den USA lebenden Sohnes einzig durch finanzielle Unterstützung sorgen. Als solche Leistungen konnte sie lediglich Zahlungen in Höhe von rund Fr. 2''000.-- nachweisen. Soweit sie weitere Zahlungen geltend macht, können diese nicht berücksichtigt werden. Zum einen werden keine konkreten Zahlbeträge genannt. Zum anderen fehlen dafür jegliche Beweisbelege. Ohne entsprechenden Nachweis ist es unwahrscheinlich und auch nicht glaubhaft, dass hohe Bargeldzahlungen von mindestens Fr. 7''000.--, was für die Anerkennung des Kinderabzuges erforderlich wäre, auch tatsächlich erfolgt sind. Weder der Sohn noch die Beschwerdeführerin verfügen über die finanziellen Mittel, die ihnen ermöglichen würden, sich mehrmals in der Schweiz bzw. in den USA zu treffen. Sodann ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin selber ein relativ bescheidenes Einkommen erzielt. Im Jahre 2004 deklarierte sie ein steuerbares Einkommen von Fr. 30''800.-- (brutto Fr. 36''878.--). Mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 30''800.-- können nebst den Aufwendungen für ihren eigenen Lebensunterhalt weder Reisen in die USA noch finanzielle Unterstützungen von mehr als Fr. 9''000.--, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, finanziert werden. Als Vermögen resultiert laut Steuererklärung 2004 zwar ein Wertschriftenvermögen von Fr. 14''629.-- (per 31.12.2004), was gegenüber dem Vorjahr (Fr. 7''105.--) eine Vermögenszunahme um rund Fr. 7''500.-- darstellt. Selbst wenn in Erwägung gezogen wird, dass sie im Jahre 2004 aus Erbschaft eine Zahlung in Höhe von Fr. 20''000.-- erhalten hat, ändert dies letztendlich nichts daran, dass normalerweise höhere Geldbeträge über Banktransaktionen abgewickelt werden. Dies umso mehr, wenn der Begünstigte weit entfernt lebt von der ihn unterstützenden Person. So wie die Beschwerdeführerin für die Barzahlung an ihren Sohn vom 3. August 2004 einen Bankbeleg vorweisen konnte, müssten solche Beweismittel auch für anderweitige Zahlungen vorhanden sein. Insoweit für die behaupteten Bargeldzahlungen über Fr. 7''000.-- keine Belege vorhanden sind, können Unterstützungsleistungen in diesem Umfang mangels Nachweises nicht akzeptiert werden.

4.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der tatsächlich geleisteten Zahlung im Mindestbetrag von Fr. 9''000.-- nicht erbracht hat. Damit sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Kinderabzug nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat diesen Abzug zu Recht nicht gewährt. Die Beschwerde betreffend die Staatsund Gemeindesteuern erweist sich demnach als unbegründet.

Direkte Bundessteuer:

Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG in Verbindung mit Art. 4 lit. b der Verordnung vom 4. März 1996 über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer (SR 642.119.2) werden vom Einkommen Fr. 5''100.-- abgezogen für jede erwerbsunfähige beschränkt erwerbsfähige und unterstützungspflichtige Person, an deren Unterhalt der Steuerpflichtige mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Bezüglich der Anforderungen an den Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit und der tatsächlich geleisteten Zahlungen kann vollumfänglich auf die Erwägungen 2 vorstehend verwiesen werden. Wie bereits dargelegt wurde, ist lediglich ein Unterstützungsbeitrag von zirka Fr. 2''000.-- nachgewiesen. Damit erreichen die tatsächlich geleisteten Zahlungen auch den Mindestbeitrag von Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG bei Weitem nicht. Bereits aus diesem Grunde kann der diesbezügliche Abzug nicht gewährt werden, weshalb die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer ebenfalls abzuweisen ist.
Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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